Allgemeinverfügung zum Schutz der Äsche im Hochrhein
10.11.18 Im Hochrhein führten die sehr hohen Wassertemperaturen in den Monaten Juli und August 2018 zu einem massiven Sterben von Äschen. Um eine Erholung des Bestandes zu unterstützen, hat das Regierungspräsidium Freiburg gestützt auf § 1 Abs. 5 der Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg folgende Anordnung erlassen:
1. Im Rhein wird auf baden-württembergischem Gebiet von der Landesgrenze bei Gailingen (Rheinkilometer 30,5) bis zur Landesgrenze bei Grenzach-Whylen (Rheinkilometer 163) für die Äsche (Thymallus thymallus) eine Schonzeit bis zum 30. September 2019 festgelegt.
2. Der sofortige Vollzug dieser Entscheidung wird angeordnet.
3. Die öffentliche Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger. Die Verfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger als bekannt gegeben. ( ist in der Ausgabe Nr. 42 am 26.10.18 erfolgt)
Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. Oktober 2018
Allgemeinverfügung mit Begründung